Was diese Ansicht zeigt
Der Batteriepass nach Artikel 77 und diese Sorgfaltspflichten sind getrennte Wege. Der Zwangsarbeitsverweis ist nur Lieferkettenkontext.
Verordnung (EU) 2023/1542
Kapitel VII gilt ab dem 18. August 2027 fuer Akteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Der Batteriepass nach Artikel 77 und diese Sorgfaltspflichten sind getrennte Wege. Der Zwangsarbeitsverweis ist nur Lieferkettenkontext.
Der 18. August 2027. Das fruehere Datum 18. August 2025 hat die Verordnung (EU) 2025/1561 ersetzt.
Anhang X Nummer 1 nennt Kobalt, natuerlichen Graphit, Lithium, Nickel und bestimmte Verbindungen fuer Aktivmaterialien.