Was geprüft wird
Diese Prüfung für Bereitschaft von Kennzeichnung und Meldung nutzt nur die freigegebenen operativen Fakten. Unklare Eingaben bleiben eine Prüfung.
Wer es nutzt
Hersteller, Einführer, Wartungsbetriebe und interne Teams, die Unterlagen für Bereitschaft von Kennzeichnung und Meldung vorbereiten.
Wie Ergebnisse wirken
Für Bereitschaft von Kennzeichnung und Meldung ist jedes Ergebnis ein begrenzter Status. Es bescheinigt keine Organisation und sichert weder eine Erlaubnis noch ein Verbot zu.
Begrenzte Fakten
Die Verordnung (EU) 2024/573 ist der geltende Rahmen. Kennzeichnung, Produktinformation und Quote gelten ab 2025-01-01. Ab 2026-01-01 sind Anhang-I-Gase mit einem GWP von 2500 oder mehr bei der Wartung von Klima und Wärmepumpen beschränkt, mit einem qualifizierten Rückgewinnungsfenster bis 2032 und ohne erfassten Tag in diesem Jahr. Verbote nach Anhang IV hängen von Kategorie, Leistung, GWP, Handlung und Datum ab. Ab 2027-01-01 betreffen die erfassten Zweige ausgewählte Kaltwassersätze und in sich geschlossene Klima- oder Wärmepumpen. Ein Kältemittelname entscheidet ein Verbot nicht allein.
Offizielle Quellen
Für Bereitschaft von Kennzeichnung und Meldung nutzen Sie den aktuellen Text der Verordnung (EU) 2024/573, Anhang IV, die Durchführungsverordnung 2024/2215, die Durchführungsverordnung 2024/2174, Portalleitlinien, Fragen und Antworten der Kommission, Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 und spätere Rechtsakte, die Sie bereits haben.
Grenzen
Rohmeldungen, Rechnungen, Nachweise und hochgeladene Dateien werden nicht gespeichert. Als Kennzeichnungsmeilenstein erscheint nur der 2025-01-01.