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Verordnung (EU) 2024/1689

Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung

Nur Artikel 50. Anbieter, Betreiber und Nutzungsart bleiben getrennte Fragen. Anwendungsdatum ist der 2. August 2026.

Organisation role
Use case

Was dieser Schirm abdeckt

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist eine Transparenzregel. Es ist kein allgemeiner AI-Act-Reifegrad und keine GPAI-Rollenprüfung. Der Schirm listet, welche Hinweise in Betracht kommen.

Anwendungsdatum

Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Das Datum ist eine Information. Es hebt Pflichten nicht auf und der Schirm rechnet keinen Countdown.

Anbieter und Betreiber

Der Anbieter gestaltet oder entwickelt das System. Der Betreiber setzt es ein. Dieselbe Stelle kann beides sein. Maschinenlesbare Kennzeichnung ersetzt nicht den Hinweis an Personen.

Chatbots und direkte Interaktion

Ein System, das unmittelbar mit Personen interagieren soll, macht kenntlich, dass die Gegenseite eine KI ist, sofern das im Kontext für eine aufmerksame Person nicht ohnehin klar ist.

Maschinenlesbare Kennzeichnung

Ein Anbieter synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben kennzeichnet sie maschinenlesbar und macht sie erkennbar, soweit das technisch möglich ist. Eine bloße Hilfsbearbeitung ohne wesentliche Änderung ist ein Prüfvermerk, keine automatische Freistellung.

Emotionserkennung

Der Betreiber eines Emotionserkennungssystems informiert die betroffenen Personen, vorbehaltlich der gesetzlichen Grenzen. Der Schirm speichert kein Gesicht, keine Stimme und keine sonstigen biometrischen Proben.

Biometrische Kategorisierung

Dieselbe Frage nach der Information betroffener Personen gilt für die biometrische Kategorisierung. Eine maschinenlesbare Markierung beantwortet sie nicht.

Deepfake-Offenlegung

Der Betreiber eines Systems, das einen Deepfake erzeugt oder verändert, legt offen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Dieses Werkzeug bestätigt keinen Deepfake.

Text von öffentlichem Interesse

Wer KI-erzeugten oder veränderten Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren, legt das offen. Der Weg über menschliche Prüfung steht daneben.

Menschliche Prüfung

Der Textweg kennt einen engen Fall: menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle plus eine benannte natürliche oder juristische Person mit redaktioneller Verantwortung. Ein kurzer Blick genügt nicht. Unklare Verantwortung bleibt eine Prüfung. Andere Pflichten bleiben.

Künstlerische und fiktionale Werke

Bei einem erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werk kann die Deepfake-Offenlegung so angepasst werden, dass Darstellung und Genuss nicht leiden. Die Offenlegung bleibt.

Zeitpunkt und Barrierefreiheit

Angaben nach Artikel 50 Absätze 1 bis 4 sind klar und unterscheidbar, spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt, und sie erfüllen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen.

Lesebeispiele

  • Ein Kundendienst-Chatbot, dessen KI-Natur nicht klar ist, kann einen Interaktionshinweis brauchen.
  • Ein Anbieter synthetischer Bilder ohne maschinenlesbare Kennzeichnung kann Pflicht und Lücke zugleich haben.
  • Ein Betreiber, der ein Deepfake-Video veröffentlicht, kann eine Offenlegung brauchen.
  • Ein klar fiktionales Werk kann eine angepasste Offenlegung erlauben. Die Offenlegung entfällt nicht.
  • Ein Text von öffentlichem Interesse mit menschlicher Prüfung und benannter Verantwortung kann diesen Weg anzeigen.
  • Derselbe Text ohne menschliche Prüfung kann die Offenlegung für Texte von öffentlichem Interesse brauchen.

Grenzen

Es gibt nur feste Auswahlwerte, keine Punktzahl, keinen Prozentsatz und keine Wahrscheinlichkeit. Das Ergebnis ist kein Nachweis und keine Feststellung, dass ein Inhalt ein Deepfake ist. Neue Leitlinien sind ein Anlass für eine manuelle Aktualisierung.

Offizielle Quellen